ElektroGesetz – Ihre Verpflichtungen

Verbindung zentraler Interessengruppen in gemeinsamen Bemühungen für die Umwelt

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten bzw. deren Bevollmächtigte gem. § 3, 10. ElektroG haben grundsätzlich die folgenden Pflichten nach dem geltenden ElektroG:

  • Pflicht zur Einhaltung demontagefreundlicher Produktkonzeption (§ 4 ElektroG).
  • Pflicht zur Registrierung und regelmäßigen Mengenmeldungen (Input-, Output-, Jahresmeldung) bei/an stiftung elektro-altgeräte register® (ear) gem. §§ 6, 27, 28, 29 ElektroG.
  • Sammlung und Altgeräterücknahme gemäß Abholkoordination der stiftung ear®, bundesweit inklusive fachgerechter und umweltverträglicher Verwertung (§§ 15, 16, 19, 20, 21, 22 ElektroG)
  • Ernennung eines in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten i. S. d. §§ 3 und 8 ElektroG für ausländische Hersteller ohne deutsche Niederlassung.
  • Nachweis einer insolvenzsicheren Garantien i. S. des § 7 ElektroG für Elektro-/Elektronikgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können.

Zudem müssen in Deutschland ansässige Händler und Fernabsatzhändler mit einer Verkaufs-/Lagerfläche > 400 m² gem. § 17 ElektroG ebenfalls Altgeräte von Verbrauchern kostenlos zurücknehmen und entsorgen lassen.

Als Hersteller im Sinne des § 3, 9. ElektroG gilt:

jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

a) Elektro- oder Elektronikgeräte

aa. unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet oder

bb. konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet,

b) Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint,

c) erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro-oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder

d) Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist; als Hersteller gilt zugleich auch jeder Vertreiber nach Nummer 11, der entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet; in diesem Fall gilt abweichend von Nummer 8 die Bereitstellung als Inverkehrbringen; Nummer 11 bleibt unberührt;

Die rechtlichen Bestimmungen des ElektroG sind sehr komplex. Politische Reglements ändern sich. Falls Ihr Unternehmen darüber hinaus in andere europäische Länder expandiert, vervielfachen sich diese Herausforderungen.
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Hier finden Sie unsere umfassenden Dienstleistungen mit Bezug auf die Hersteller- und Händlerpflichten aus dem ElektroG auf einen Blick:

  • Registrierung und Meldewesen (Input-, Output-, Jahresmeldung) bei der stiftung elektro-altgeräte register® (ear).
  • Altgeräterücknahme gemäß Abholkoordination der stiftung ear®, bundesweit inklusive fachgerechter und umweltverträglicher Verwertung in regelmäßig durch ERP auditierten Behandlungsanlagen.
  • Übernahme der Bevollmächtigung i. S. d. § 8 ElektroG für ausländische Hersteller ohne deutsche Niederlassung.
  • Angebot von insolvenzsicheren Garantien i. S. des § 7 ElektroG über unser eigenes Garantiesystem.
  • Angebot der Händlerrücknahme i. S. d. § 17 ElektroG, insbesondere für Online-Händler.

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