FAQs

Die Antworten auf häufige Fragen zum Thema Compliance

Der § 18, Absatz 4 Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (nachfolgend ElektroG) besagt, dass Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten die privaten Haushalte über Folgendes zu informieren haben:

  1. die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1,
  2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,
  3. die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2,
  4. die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten,
  5. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
  6. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.

Die Informationen sind den Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen. Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen.

Als Bevollmächtigter für eine Vielzahl von Herstellern kommen wir mit den nachfolgenden Angaben der Informationspflicht gemäß § 18, Absatz 4 ElektroG nach.

Berichts- und Informationspflichten für Hersteller

Berichts- und Meldepflichten nach § 18 ElektroG / § 18 BattG / Artikel 2 Gesetz Abfallrahmenrichtlinie

ElektroG/WEEE

Die quantitativen Zielvorgaben nach § 10 (3) und § 22 (1) des ElektroG müssen von Herstellern veröffentlicht werden (Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie – Änderung des ElektroG in Paragraph 18).

Das Gesetz zur Umsetzung der AbfRRL (Drucksache 88/20) sieht in Artikel 2 eine Änderung des ElektroG in § 18 vor.

Demnach ist jährlich der Stand der Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 (3) und § 22 (1) ElektroG durch die Hersteller zu veröffentlichen.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) veröffentlicht die in Deutschland erreichten und an die EU-Kommission zu übermittelnden quantitativen Zielvorgaben jährlich auf seiner Internetseite. Zur Erfüllung der erweiterten Informationspflichten nach § 18 ElektroG können die Hersteller auf diese Veröffentlichung Bezug nehmen. Die jeweils aktuellste Veröffentlichung befindet sich hier: BMU: Daten zu Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland

Die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (nachfolgend stiftung ear) veröffentlicht die jeweils für das Vorjahr ermittelten Werte aus der Jahres-Statistik-Mitteilung der Hersteller für Deutschland hier: stiftung-ear.de/de/service/statistische-daten/jahres-statistik-mitteilung.

Jeder Hersteller hat der stiftung ear jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 (3) ElektroG nach Gewicht zu melden. Zusätzlich hat jeder Hersteller jährlich bis zum 30. April folgende Mitteilungen zu machen:

  • die von ihm je Geräteart und Kategorie im Kalenderjahr zurückgenommenen Altgeräte, für die keine Garantie nach § 7 (1) Satz 1 ElektroG erforderlich ist,
  • die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,
  • die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,
  • die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und
  • die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.

Die Zusammenführung dieser Daten und Informationen übernehmen wir jährlich für unsere als Hersteller bei der stiftung ear registrierten Kunden oder für die Hersteller, für die wir als Bevollmächtigter im Sinne des ElektroG bei der stiftung ear registriert sind. Die an die stiftung ear übermittelten Daten für das aktuelle Jahr finden Sie hier:
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Liebe Besucherinnen, liebe Besucher unserer Internetseite!

Wir aktualisieren unsere Daten derzeit und veröffentlichen diese in Kürze.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 Ihr Team der European Recycling Platform (ERP) Deutschland GmbH

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Weitere Informationspflichten nach dem ElektroG gem. § 18

  1. Korrekte Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten und Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“

Die durchgestrichene Mülltonne auf Elektroaltgeräten bedeutet, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, diese Geräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Die Entsorgung über die Restmülltonne, die gelbe Tonne oder den gelben Sack ist gesetzlich untersagt. Enthalten die Geräte Batterien, Akkumulatoren oder Lampen, die nicht fest verbaut sind, müssen diese vor der Entsorgung entnommen und getrennt als Gerätealtbatterien entsorgt werden.

  1. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten

Besitzer von Altgeräten können diese im Rahmen der durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder bei den von Herstellern oder Vertreibern im Sinne des ElektroG eingerichteten Rücknahmestellen abgeben, damit eine ordnungsgemäße Entsorgung der Altgeräte sichergestellt ist. Ein Onlineverzeichnis der Sammel- und Rücknahmestellen können Sie sich über die folgende Internetseite anzeigen lassen: https://e-schrott-entsorgen.org/

  1. Datenschutz

Wir weisen alle Endnutzer von Elektro- und Elektronikaltgeräten darauf hin, dass Sie für das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten selbst verantwortlich sind.


Weitere Informationspflichten nach BattG

Endnutzer sind gesetzlich dazu verpflichtet, Batterien getrennt von Hausmüll sachgerecht zu entsorgen. Dies können Sie am Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf unseren Produkten und Verpackungen erkennen. Mit der ordnungsgemäßen Entsorgung leisten Sie einen Beitrag zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit. Batterien können wiederverwertet werden, da sie wichtige Rohstoffe wie Eisen, Zink, Mangan oder Nickel enthalten.
Schadstoffhaltige Batterien bzw. die wiederaufladbaren Akkus können sind an den Buchstabenkombination Pb für Blei, Cd für Cadmium und Hg für Quecksilber unter der durchgestrichenen Mülltonne zu erkennen. Bei Lithium-Akkumulatoren oder -Batterien müssen zur Vermeidung von Bränden die Pole mit Klebstreifen abgeklebt werden.  Jeder Hersteller hat Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, Angaben beizufügen, welche den Endnutzer informieren über

  1. den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und
  2. deren oder dessen sichere Entnahme.

Angabe der WEEE Registrierungsnummer

Als Hersteller von Elektroprodukten mit eigenem Online-Shop sind Sie gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG verpflichtet, Ihre WEEE-Nummer stets einzeln und individuell auf den jeweiligen Produktdetailseiten zu platzieren, z.B. bei der Produktbeschreibung.

Die Pflicht zur Anführung der WEEE-Nummer gemäß § 6 Abs.3 ElektroG gilt unabhängig davon, ob sich das Angebot an Verbraucher oder Unternehmer richtet. Stellen Hersteller nach einem zustande gekommenen Kauf eine Rechnung aus, muss auch hier gemäß § 6 Abs. 3 die WEEE-Nummer angegeben werden.

Bei der Angabe auf Rechnungen empfiehlt sich die Platzierung zusammen mit der Herstelleranschrift. Die Stiftung EAR empfiehlt aus Transparenzgründen aber, die WEEE-Nummer zusätzlich überall dort anzuführen, wo auch die USt.-ID. erwähnt wird, d.h. beispielsweise allgemein auf dem Briefbogen, im Impressum einer Webseite, in der Signatur einer E-Mail, aber auch in Katalogen, Produktflyern und auf Messen.

WEEE (Waste Electrical and Electronic Equipment) ist der Industriebegriff für Elektroaltgeräte, benannt nach der EU-Richtlinie, die seine Entsorgung regelt. Elektroaltgeräte sind der am schnellsten wachsende Abfallstrom der Welt.

Elektro- und Elektronik