aktualisiert am: 18.08.2025
Batterie-Hersteller aufgepasst
Änderungen von April 2025 bis Januar 2026 in Deutschland
Als Folge der EU-Batterieverordnung werden sich in den nächsten Monaten wichtige Änderungen für Batterie-Inverkehrbringer in Deutschland ergeben.
Bevollmächtigung
Der erste Schritt ist die Einführung der Bevollmächtigung. Ein Bevollmächtigter unterstützt den ausländischen Hersteller beim Umsetzen der spezifischen nationalen Regeln und teilt sich mit dem Hersteller bestimmte Verpflichtungen zur Sicherstellung der Sammlung und Informationspflichten. Wir von der Landbell Group bieten diesen Bevollmächtigtenservice an.
Ausländische Hersteller mit bestehender Registrierung wurden mit einer Frist bis 11. August 2025 aufgefordert, eine Niederlassung in Deutschland zu benennen oder sich mit einem Bevollmächtigten neu zu registrieren. Ein Muster dieser Anhörung ist hier beigefügt.
Die Grundlage dieser Verfahren ist die Batterie-Verordnung 2023/1542 .
Welche Fristen gibt es
Zunächst gelten Fristen bis Mitte August 2025, die auf diesem Schaubild dargestellt wird.

Zuordnung zu einer Organisation für Herstellerverantwortung
Ab dem 18. August 2025 bis spätestens bis 15. Januar 2026 muss allen aktiven Registrierungen bei der stiftung ear eine Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) zugeordnet werden, welche dann die flächendeckende Rücknahme und Entsorgung der jeweiligen Altbatterien übernimmt. Bisher war die Verbindung zu einem Rücknahmesystem für Gerätebatterien notwendig, in Zukunft wird dies auch für die anderen Kategorien „Batterien für leichte Verkehrsmittel“, „Elektrofahrzeugbatterie“, „Industriebatterie“, und „Starterbatterie“ nötig sein.
Aus den bisherigen 3 Batterie-Arten werden nun die unten definierten fünf Batteriekategorien.
Chemische Zusammensetzung und Steuer-ID
Von August 2025 bis zum 15. Januar 2026 müssen alle Hersteller im EAR-Portal außerdem die chemische Zusammensetzung der Batterien und die Steuer-ID angeben, sowie im Fall von Industriebatterie-Registrierungen in die neuen Kategorien überführt werden. Zum 16. Januar 2026 werden alle Änderungen abgeschlossen sein, unvollständige Registrierungen werden dann gelöscht.
Batterie-Mengen
Während der Registrierung muss die geplante Inverkehrbringungsmenge von Batterien in Deutschland in Tonnen angegeben werden. Landbell fragt diese im Rahmen des Registrierungsprozesses bei Ihnen an. Bereits zuvor registrierte Hersteller werden auch nach den bisher in Vorjahren in Verkehr gebrachten Mengen gefragt.
Hersteller mit Sitz in Deutschland
Sind Sie bereits vor dem 18.08.2025 registriert, werden Ihre Registrierungen am 18.08.2025 an die neue Rechtslage “angepasst”. Aber: Sie müssen bis zum 15.01.2026 folgende Aufgaben erledigen, damit Sie Ihre Registrierungen nicht verlieren:
- beteiligen Sie sich an einer OfH für jede Batteriekategorie. (Die Landbell Group (DS Entsorgung, ERP Deutschland, Landbell Deutschland) beantragt die Zulassung als OfH)
- geben Sie die chemische Zusammensetzung Ihrer Batterien im ear-Portal an.
- geben Sie Ihre Steuer-ID an.
Wenn Ihr account bei der stiftung ear durch die Landbell Group verwaltet wird, nehmen wir hierzu Kontakt mit Ihnen auf. Wenn dies noch nicht der Fall ist, füllen Sie bitte einfach das untenstehende Kontaktformular aus, damit wir Sie hierbei unterstützen können.
Was bietet Landbell Group
Landbell bietet als Dienstleister & Rücknahmesystem seinen bestehenden Kunden und auch neuen Kunden einen Vertrag an. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf.
Das Rücknahmesystem wird ab August 2025 als „Organisation für Herstellerverantwortung“ benannt. Ab dem 1.7.2025 können wir bei der zuständigen stiftung ear die Zulassung als “Organisation für Herstellerverantwortung” beantragen.
Wir sind bereits jetzt der größte deutsche Anbieter von Bevollmächtigten-Leistungen für Elektrogeräte (WEEE) für ausländische Hersteller.
Welche Kosten entstehen
Mit Stand Juni 2025 sind die Kosten noch nicht komplett bekannt. Es gibt keine separate Gebühr für die Bestätigung der Bevollmächtigung nach Artikel 56 Absatz 3 EU-Batterieverordnung – im Gegensatz zur einmaligen Gebühr bei der WEEE-Bevollmächtigung.
Das Aufhebung der alten Registrierung eines ausländischen Herstellers am 18.08.2025 wird für alle registrierten Marken ebenfalls gebührenfrei sein. Möglicherweise wird eine Gebühr von 33,60 € pro Unternehmen für das damit einhergehende automatische Verlassen des Rücknahmesystems berechnet.
Unser Angebot für die Registrierung mit Bevollmächtigung enthält die bereits bekannten Gebühren inklusive Registrierung einer Marke.
Für Sie fallen bei Abschluss unseres Vertrags neben den in unserem Vertrag genannten Preisen keine zusätzlichen Kosten in 2025 an.
Welche Informationen benötigen wir, um unsere Leistung anzubieten
- Unternehmensdaten: Name und Rechtsform, Adresse, Geschäftsführer
- Kontaktdaten: Ansprechpartner, E-Mail, Telefon
- Steuer-ID zur korrekten Berechnung der Umsatzsteuer
- Bisherige BattG-Registrierungsnummer (sie besteht aus DE+8 Ziffern)
- Chemische Zusammensetzung der Batterien
- Marke (fest auf der Batterie oder dem zugehörigen Elektrogerät aufgebracht)
- Batterie-Kategorie: Alle Batterien gehören zu einer dieser fünf Kategorien:
Gerätebatterien, Industriebatterien, LV-Batterien, Elektrofahrzeugbatterien oder Starterbatterien - Handelsregisterauszug
- Jahres-Planmenge der Batterien in Kilogramm oder Tonnen
Für weitere Fragen zu diesem Thema schauen Sie bitte in unsere Übersicht:
Definitionen nach EU-Batterieverordnung
Gerätebatterie: eine Batterie, die gekapselt ist, 5 kg oder weniger wiegt, nicht speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist und bei der es sich nicht um eine Elektrofahrzeugbatterie, eine LV-Batterie oder eine Starterbatterie handelt;
Batterie für leichte Verkehrsmittel bzw. “LV-Batterie“: eine Batterie, die gekapselt ist, 25 kg oder weniger wiegt, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Radfahrzeugen ausgelegt ist, die ausschließlich von einem Elektromotor oder durch eine Kombination aus Motor- und Muskelkraft angetrieben werden können, einschließlich typgenehmigter Fahrzeuge der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (43), und bei der es sich nicht um eine Elektrofahrzeugbatterie handelt;
Starterbatterie: eine Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung ausgelegt ist und die bei Fahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln oder Maschinen auch zu Zusatzoder Backup-Zwecken eingesetzt werden kann;
Industriebatterie: eine Batterie, die speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist, die nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung für die industrielle Verwendung bestimmt ist, oder jede andere Batterie, die mehr als 5 kg wiegt und weder eine LV-Batterie, eine Elektrofahrzeugbatterie noch eine Starterbatterie ist;
Elektrofahrzeugbatterien: eine Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ausgelegt ist und mehr als 25 kg wiegt, oder eine Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klassen M, N oder O im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 ausgelegt ist;
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